OMBUDSMANN

Der Ombudsmann erfüllt die Aufgabe einer unparteiischen Schiedsperson und ermöglicht Streitfälle in verschiedenen Bereichen und ohne großen bürokratischen Aufwand zu schlichten.
Markus Schmuck
Markus Schmuckschmuck@caspers-mock.de
Rechtsanwalt Kanzlei
Dr. Caspers Mock & Partner mbB
www.caspers-mock.de

Standorte:
Koblenz, Frankfurt am Main,
Bonn, Köln, Düsseldorf, Berlin,
Saarbrücken und Mainz

Hinweisgebersystem - Pflicht für Unternehmen

Am 16.12.2019 wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie beschlossen. Diese war durch die nationalstaaten bis zum 17.12.2021 umzusetzen. Betroffen durch die EU-Richtlinie waren: Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern (oder mehr als 10 Mio. EUR Jahresumsatz) sowie Behörden und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern. Diese werden verpflichtet Kanäle einzurichten, über die Rechtsverstöße vertraulich gemeldet werden können. Die Richtlinie mit ihrer jeweils nationalen Umsetzung will Rechtsverstöße aufdecken und unterbinden und gleichzeitig den Hinweisgeber (Whistleblower) schützen.

Im Bundestag wurden dann am 11. Mai 2023 die im Vermittlungsausschuss erzielten Vorschläge als Bundesgesetz beschlossen. Der Bundesrat entschied darüber in seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2023. Anschließend wurde das HinSchG vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz trat einen Monat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft, also im Juni 2023. 

Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Verkündung des HinSchG die Vorgaben umsetzen. Die Bußgeldvorschrift, wonach ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro droht, wenn ein interner Kanal nicht eingerichtet oder betrieben wird, tritt erst sechs Monate nach Verkündung des HinSchG in Kraft. Solange wir also kein Bußgeld wegen fehlender Einrichtung verhängt. 

Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich müssen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten die Vorgaben umsetzen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sieht das Gesetz eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor. 

Nimmt man die Vertraulichtkeisanforderun wirklich ernst, sind "interne Lösungen" im Unternehmen schwer umzusetzen, da der jeweils "delegierte" Mitarbeiter im Unternehmen oder der BEhörde praktisch immer "angewiesen" werden kann Informationen über Inhalte oder Personen an z.B. die Geschäftsleitung weiterzugeben. Hinzu kommen Probleme im Zusammenhang mit Schulung, Einweisung und Kontrollen. 

Erprobt und sinnvoll ist die Auslagerung an eine(n) Ombudsmann/-frau mit Rechtsanwaltszulassung. So können Vertraulichkeitsanforderungen und Weisungsungebundenheit am besten erfüllt werden. Auch eine möglicherweise erforderliche rechtliche Prüfung des gemeldeten Sachverhaltes kann in gewünschter Intensität erfolgen, ohne Abgabe des Falles an Dritte.