VEREINSSATZUNG

des Internationalen Wirtschaftssenat e. V. (IWS)

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit
1.1 Der Verein führt den Namen “Internationaler Wirtschaftssenat” (nachfolgend „IWS“ oder „Verein“). Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR32265B eingetragen.
1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.3 Der IWS ist Mitglied des Dachverbands World Economic Council (WEC).

2. Zweck des Vereins, Maßnahmen zur Verwirklichung
2.1 Zweck des Vereins ist die:
2.1.1 Förderung der Zielvorstellung einer globalen öko-sozialen Marktwirtschaft;
2.1.2 Förderung von Unternehmen, Unternehmern und Führungskräften in der Wirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene sowie Ausrichtung unternehmerischen Handelns am Wertekanon des ehrbaren Kaufmanns und an den Prinzipien Nachhaltigkeit, unternehmerische Gesellschaftsverantwortung (Corporate Social Responsibility), Umweltschutz und Energieeffizienz, Ethik und Moral;
2.1.3 Bereitstellung eines wirtschaftlichen und politischen Experten- und Beraternetzwerks auf nationaler und internationaler Ebene,
2.1.4 Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen Wirtschaft, Politik und Wissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene;
2.1.5 Unterstützung und Begleitung von Mitgliedern bei der Expansion in neue Märkte und Länder;
2.1.6 Förderung der Technologie der erneuerbaren Energien und des Umweltschutzes;
2.1.7 Förderung gemeinnütziger Projekte;
2.1.8 Förderung von Kunst und Kultur.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
2.2.1 Betreuung der Mitglieder, insbesondere durch Zur-Verfügung- Stellen solcher Informationen und Kontakte zu ausländischen Stellen und international agierenden Unternehmen, die den Mitgliedern auf globaler Ebene und insbesondere beim Eintritt in neue Märkte und Länder eine optimale Vorbereitung, Orientierung und ausgewogene, ermessensfehlerfreie unternehmerische Entscheidungen ermöglichen; Unterstützung der Vernetzung der Mitglieder untereinander;
2.2.2 Organisation und Durchführung von Diskussionsveranstaltungen, Foren, Symposien, Fachkongressen etc. auf internationaler Ebene;
2.2.3 Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Unternehmern, Führungskräften, Politikern, Wissenschaftlern und Repräsentanten in- und ausländischer Verbände auf internationaler Ebene;
2.2.4 Kooperation mit Verbänden, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen sowie Mitgliedschaft in Vereinigungen, Verbänden und Organisationen;
2.2.5 Spenden an Organisationen und Einrichtungen.
2.2.6 Verleihung und Stiftung von Preisen
2.3 Die Ausgaben des Vereins werden durch die Mitgliedsbeiträge finanziert. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern verfolgt den Vereinszweck in ideellem Sinne. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.4 Die Dauer des Vereins ist zeitlich nicht begrenzt.

Mitgliedschaft

3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (nachfolgend auch „Senatsmitglieder“ genannt) und Ehrenmitgliedern. Abgesehen von der Beitragspflicht, vgl. Ziffer 5.1, und dem Stimmrecht, vgl. Ziffer 7.1, haben Senatsmitglieder und Ehrenmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten.
3.2 Senatsmitglieder des Vereins können alle juristischen Personen und Personengesellschaften, Verbände, Vereine, Unternehmen sowie solche natürlichen Personen sein, die sich mit den Verbandszwecken identifizieren und sich hierzu bekennen. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll bei juristischen Personen, Personengesellschaften, Verbänden etc. Firma / Name, Unternehmensgegenstand, Verbandszweck etc. und die Anschrift des Antragstellers und bei natürlichen Personen den Namen, das Alter, den Beruf, enthalten. Im Hinblick auf die Mitgliederstruktur sollen abgesehen von den Gründungsmitgliedern und Ehrenmitgliedern grundsätzlich nur Unternehmen, d. h. juristische Personen, Personengesellschaften und Verbände als Mitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur anschließenden Ernennung zum Beiratsmitglied, auch natürliche Personen als Senatsmitglieder aufnehmen.
3.3 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag als Senatsmitglied einstimmig. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Bei Bewilligung des Antrags vollzieht sich der Erwerb der Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem neuen Mitglied.
3.4 Der Vorstand kann natürliche Personen, die sich in besonderem Maße mit Vereinszwecken identifizieren oder sich im Zusammenhang mit der Förderung von Vereinszwecken besonders verdient gemacht haben, einstimmig zu Ehrensenatoren ernennen.
3.5 Eine Mitgliedschaft dauert mindestens zwei/vier Jahre. Die Dauer der Mitgliedschaft wird in einem separaten Aufnahmeantrag geregelt. Nach Ablauf der Mindestfrist verlängert sie sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn die Mitgliedschaft nicht gemäß Ziffer 4.1 beendet wurde.
3.6 Beitragsverpflichtungen aus der Mitgliedschaft obliegen bei juristischen Personen und Personengesellschaften dem vom Senatsmitglied vertretenen Verband, Verein oder Unternehmen. Die Mitgliedschaft wird somit durch den Verband, den Verein oder das Unternehmen begründet. Scheidet das Senatsmitglied aus dem jeweiligen Verband, Verein oder Unternehmen aus, bleibt die Mitgliedschaft des jeweiligen Verbands, Vereins oder Unternehmens davon unberührt. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft mit dem/r Nachfolger/in in der Funktion oder einer anderen Person, die die Voraussetzungen als Senatsmitglied erfüllt, fortgesetzt. Trotz Fortbestand der Mitgliedschaft ist eine Berufung der nachfolgenden Person als Senatsmitglied durch den Vorstand erforderlich.

4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen mit deren Tod sowie bei juristischen Personen auch mit deren Auflösung.
4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Mitgliedsjahres unter Einhaltung der im separaten Aufnahmeantrag geregelten Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
4.3 Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit einer Beitragszahlung in Verzug ist. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Senatsversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Senatsversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

5. Mitgliedsbeiträge
5.1
 Senatsmitglieder zahlen Regelbeiträge (Mitgliedsbeiträge) nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstands von der Senatsversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss beschlossen wird. Eine Staffelung der Beitragshöhe nach sachlichen Kriterien, insbesondere gemessen am Umsatz des jeweiligen Unternehmens, ist zulässig. Natürliche Personen und Ehrensenatoren zahlen keine Regelbeiträge. Die Beitragsordnung kann auch vorsehen, dass Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu zahlen haben.
5.2 Mitgliedsbeiträge müssen im Voraus bezahlt werden und können nach Kündigung nicht zurückgefordert werden.
5.3 Für Investitionen oder einmalige Maßnahmen können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Senatsmitglieder Umlagen beschlossen werden.
5.4 Der IWS führt einen Teil der Mitgliedbeiträge an den Dachverband WEC für eine Basismitgliedschaft des jeweiligen IWS Mitgliedes ab. Die Höhe dieses Betrags ist in einem separaten Vertrag zwischen dem IWS und WEC geregelt.

Organe

6. Organe des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung (nachfolgend „Senatsversammlung“ genannt).
Der Vorstand
Das Präsidium
Der Beirat
Der Aufsichtsrat
– IWS Akademie

Senatsversammlung

7. Senatsversammlung
7.1 In der Senatsversammlung hat jedes Senatsmitglied eine Stimme. Ehrensenatoren haben kein Stimmrecht. Zur Teilnahme an der Senatsversammlung und Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Senatsmitglied oder ein zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Berufsträger (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) schriftlich bevollmächtigt werden. Es ist ausdrücklich möglich, dass mehrere Mitglieder denselben Vertreter, ggf. unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB, bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Senatsversammlung gesondert zu erteilen.
7.2 Die Senatsversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit ihr nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen weitere Angelegenheiten zugewiesen sind:
Satzungsänderungen;
– Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Entlastung des Vorstands;
Wahl/Bestätigung von Präsidiumsmitgliedern;
Festsetzung bzw. Änderung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
7.2.9 Wahl des Aufsichtsrates
7.3 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Senatsversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Senatsversammlung einholen.

8. Einberufung der Senatsversammlung
8.1 Mindestens alle zwei Jahre, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Senatsversammlung stattfinden. Im Falle einer Pandemie oder eines Lockdowns kann eine virtuelle Senatsversammlung einberufen werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, per Telefax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse / Fax-Nummer gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
8.2 Eine außerordentliche Senatsversammlung ist von einem Vorstandsmitglied auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von einem Viertel der Mitglieder an den Vorstand unverzüglich einzuberufen. Eine außerordentliche Senatsversammlung ist auch einzuberufen, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die Mindestanzahl gesunken ist. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Versammlungstermins sowie hinsichtlich der Form und Frist der Einladung gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 8.1 mit der Maßgabe, dass die Einladungsfrist lediglich zwei Wochen beträgt.
8.3 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Senatsversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Senatsversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Senatsversammlung gestellt werden, beschließt die Senatsversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9. Beschlussfassung der Senatsversammlung
9.1 Beschlüsse der Mitglieder werden in der Regel im Rahmen von Senatsversammlungen gefasst.
9.2 Die Senatsversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär oder dem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
9.3 Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
9.4 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
9.5 Die Senatsversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließen die Mitglieder mit einfacher Mehrheit im Vorfeld der Versammlung.
9.6 Die Senatsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Eines Mindestquorums für die Beschlussfähigkeit bedarf es nicht.
9.7 Die Senatsversammlung fasst Beschlüsse, soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften keine andere Mehrheit vorsehen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9.8 Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
9.9 Über die Beschlüsse der Senatsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
9.10 Beschlüsse der Mitglieder können auf Veranlassung des Vorstands, soweit gesetzlich zulässig und nicht anderweitig in dieser Satzung geregelt, auch außerhalb von Senatsversammlungen im schriftlichen Verfahren mit den zuvor genannten Mehrheiten gefasst werden (eine Stimmabgabe per Telefax oder E-Mail ist ausreichend, wenn der Vorstand eine solche Stimmabgabe in der Aufforderung zur Beschlussfassung zulässt). Der Vorschlag eines Beschlusses ist jedem Mitglied des Vereins vom Vorstand schriftlich, per Telefax oder E-Mail zu übermitteln. Die Abstimmung über den Beschlussgegenstand erfolgt innerhalb einer vom Vorstand vorgeschlagenen Frist; diese darf nicht kürzer als zwei Wochen nach Absendung des Beschlussvorschlags sein. Die Stimmabgabe erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Sie kann nur schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Nicht abgegebene Stimmen, Stimmenthaltungen sowie verspätet zugegangene Stimmabgaben gelten als ungültige Stimmen. Im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Den Mitgliedern ist das Beschlussergebnis mitzuteilen.

Vorstand

10. Vorstand, Vertretung
10.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Dem Vorstand gehören jedenfalls der 1. Vorsitzende („Vorstandsvorsitzender“) und ein weiteres Vorstandsmitglied an. Daneben kann der Vorstand als drittes Mitglied einen 2. Vorsitzenden („Generalsekretär“) haben.
10.2 Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind diese Vorstandsmitglieder ermächtigt, ein weiteres, drittes Vorstandsmitglied an Stelle der Senatsversammlung zu bestellen (Kooptation).
10.3 Die Vorstandsmitglieder sind jeweils berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
10.4 Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, über deren Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet. Ausgaben und Spesen im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit werden den Vorstandsmitgliedern gegen die Vorlage von Belegen erstattet.
10.5 Dem Vorstand ist es gestattet zur Erledigung seiner Aufgaben Hilfspersonen zu beschäftigen oder die Erledigung von Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

11. Zuständigkeit des Vorstands
11.1 Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
– Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
– Einberufung der Senatsversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung der Beschlüsse der Senatsversammlung;
– Erstellung eines Jahresberichts;
Repräsentanz des Vereins in der Öffentlichkeit;
Verwirklichung des Vereinszwecks;
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
 Der Vorstand soll mit dem Präsidium in regelmäßigem Austausch stehen und gemeinsam mit dem Präsidium Ideen und Maßnahmen entwickeln, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen.
11.3 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung können insbesondere einzelne Vorstandsressorts und die Zusammenarbeit mit dem Präsidium geregelt werden. Darüber hinaus kann der Vorstand eine Geschäftsordnung für das Präsidium vorschlagen. Diese Geschäftsordnung ist mit dem Präsidium abzustimmen und seine Verabschiedung bedarf der Zustimmung des Präsidiums.

12. Amtsdauer des Vorstands
12.1 Der Vorstand wird – vorbehaltlich der Kooptation gemäß Ziffer 10.2 – von der Senatsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Eine (mehrfache) Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

13. Beschlussfassung des Vorstands
13.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einberufen werden. Die Einberufung soll mit einer Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von mindestens fünf Tagen erfolgen. Von diesen Einberufungserfordernissen können die Vorstandsmitglieder einvernehmlich absehen. Der Vorstand ist in Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beteiligung des 1. Vorsitzenden an der Beschlussfassung entscheidet – soweit gesetzlich zulässig – bei Stimmengleichheit dessen Stimme; ist der 1. Vorsitzende nicht beteiligt, entscheidet die Stimme des Generalsekretärs. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. Vorstandssitzungen können als Präsenzsitzung oder im Rahmen einer Telefonkonferenz abgehalten werden.
13.2 Außerhalb von Vorstandssitzungen können Vorstandsbeschlüsse auch privatschriftlich, per Telefax oder per E-Mail (jeweils im Umlauf- oder Parallelverfahren) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären oder vorbehaltlos an der Beschlussfassung teilnehmen.

Präsidium

14. Präsidium, Zuständigkeit
14.1 Das Präsidium besteht aus mindestens einem Präsidiumsmitglied. Die Zahl der Präsidiumsmitglieder soll fünfzehn nicht übersteigen. Der Vorstand kann ein Präsidiumsmitglied zum Präsidenten ernennen. Präsidiumsmitglieder werden auf Vorschlag von Vorstand und Präsidium von der Senatsversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Außerhalb von Senatsversammlungen können Präsidiumsmitglieder durch einen Vorstandsbeschluss, der eines zustimmenden Beschlusses des Präsidiums bedarf (jeweils mit einfacher Mehrheit), gewählt werden. Die Wahl des durch Vorstand und Präsidium gewählten Präsidiumsmitglieds ist jedoch auf der zeitlich nächsten Senatsversammlung durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit der Stimmen zu bestätigen. Ergeht ein solcher Mehrheitsbeschluss nicht, gilt das Präsidiumsmitglied als abgewählt.
Das Präsidium und jedes Präsidiumsmitglied einzeln hat folgende Aufgaben:
– Repräsentanz des Vereins in der Öffentlichkeit;
– Entwicklung, Unterstützung und Mitwirkung an Maßnahmen, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen;
Das Präsidium soll mit dem Vorstand in regelmäßigem Austausch stehen und gemeinsam mit dem Vorstand Ideen und Maßnahmen entwickeln, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen.

Beirat

15. Einsetzung, Amtsniederlegung, Abberufung
15.1 Der Verein kann Beiratsmitglieder einsetzen. Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Alle Beiratsmitglieder bilden zusammen den Beirat.
15.2 Als Beiratsmitglieder kommen natürliche Personen in Betracht, die in ausgewählten Bereichen über besondere Fachkompetenz und/oder über ein besonderes Netzwerk verfügen.
15.3 Das Amt des Beiratsmitgliedes endet in der Regel durch formlose Niederlegungserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann Beiratsmitglieder aus wichtigem Grund durch Beschluss abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn erhebliche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Beiratsmitgliedes bestehen.

16. Aufgaben
16.1 Die Beiratsmitglieder beraten die Senatsmitglieder und die Organe des Vereins, entsprechend dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins, zu Themen aus ihren Ressorts. Beiratsmitglieder werden für einen bestimmten Bereich eingesetzt. Es können auch mehrere Beiratsmitglieder für einen Bereich zuständig sein. Der Umfang der Beratungsleistung muss für eine ehrenamtliche Tätigkeit angemessen sein.
16.2 Die Beiratsmitglieder werden ehrenamtlich tätig.

Aufsichtsrat

17. Einsetzung, Amtsdauer und Vergütung
17.1 Der Verein hat einen Aufsichtsrat, dessen Befugnisse und Verfassung sich alleine nach dieser Satzung richten. Die §§ 95 ff. AktG finden auf den Aufsichtsrat weder direkt noch sinngemäß Anwendung. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen.
17.2 Der Aufsichtsrat wird von der Senatsversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Aufsichtsrat unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Eine (mehrfache) Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist möglich. 
17.3 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung für seine Arbeit.

18. Aufgaben
18.1 
Der Aufsichtsrat entscheidet in allen Angelegenheiten betreffend den Vorstand. Er soll aus seinem Kreis einen Vorsitzenden wählen, dem die Organisation des Aufsichtsrates und die laufende Kommunikation mit dem Vorstand obliegt.
18.2 Die Aufsichtsratsmitglieder werden ehrenamtlich tätig. Ihre nachgewiesenen Aufwendungen werden ihnen ersetzt.

19. Beschlussfassung des Aufsichtsrates
19.1 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom Vorsitzenden – in dessen Ermangelung von jedem Mitglied – schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einberufen werden. Die Einberufung soll mit einer Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von mindestens fünf Tagen erfolgen. Von diesen Einberufungserfordernissen können die Mitglieder einvernehmlich absehen. Der Aufsichtsrat ist in Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beteiligung des Vorsitzenden an der Beschlussfassung entscheidet – soweit gesetzlich zulässig – bei Stimmengleichheit dessen Stimme; im Übrigen gilt ein Beschluss bei Stimmengleichheit als nicht gefasst. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. Sitzungen können als Präsenzsitzung oder im Rahmen einer Telefonkonferenz abgehalten werden.
19.2 Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse auch privatschriftlich, per Telefax oder per E-Mail (jeweils im Umlauf- oder Parallelverfahren) gefasst werden, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären oder vorbehaltlos an der Beschlussfassung teilnehmen.

20. IWS Akademie
20.1. Der Internationale Wirtschaftssenat „IWS“ unterhält eine Akademie mit dem Ziel das Verständnis für die Bedeutung von Unternehmertum in Politik, Verwaltung, Zivilgesellschaft und politischen Vorfeldorganisationen zu fördern. Die Aktivitäten der Akademie sind insbesondere auf relevante Personen der Zielgruppe ausgerichtet.
20.2. Die Akademie hat einen wissenschaftlichen Leiter und einen geschäftsführenden Leiter. Die Einsetzung der Leiter der Akademie erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
20.3. Die Leitung der Akademie kann zur Unterstützung ihrer Ziele ein Kuratorium einrichten.
20.4. Zur Erreichung der Akademie Ziele wird auch auf das Know-how der IWS Senatoren zurückgegriffen.
20.5. Die Leitung der Akademie steht in regelmäßigem Austausch mit dem IWS Vorstand, dem IWS Präsidium und dem Kuratorium des IWS Young, um gemeinsam Ideen und Maßnahmen zu entwickeln, die der Verwirklichung der Ziele der Akademie dienen.

21. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Senatsversammlung mit der in Ziffer 9.7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Senatsversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Generalsekretär, oder – falls kein Generalsekretär bestellt ist – gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

22. Abschlussbestimmungen

22.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.
22.2 Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.
22.3 Die Satzung wurde durch die Senatsversammlung am 25. Februar 2013 beschlossen und zuletzt am 06. Dezember 2022 geändert.